§ 31 KWG. Befreiungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[4. September 2013–1. Januar 2014]
1§ 31.
2(1) 3[1] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 41. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Finanzinformationen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
- 52. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt;
- 63. alle Institute, die keine CRR-Institute sind, oder Arten oder Gruppen von Instituten, die keine CRR-Institute sind, von Pflichten zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freistellen.
8(2) [1] Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. [2] Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
9(3) 10[1] Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 bis 3a und § 13b Abs. 2 kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:
12[2] Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht, Satz 1 für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat. [3] Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 13[4] In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. [5] Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts wegen auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre. [6] Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet sind.
14(4) 15[1] Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:
- 1. der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute sowie keine Institute an, die das Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
- 2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat,
- 3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,
- 164. die Positionen nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen,
- 175. jede Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe steht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,
- 6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwachen und zu steuern,
- 187. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 3. 4. September 2013: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 4. 4. September 2013: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 5. 4. September 2013: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 10 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 6. 4. September 2013: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 10 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 7. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 8. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
- 9. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
- 10. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 11. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 12. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 13. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 14. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
- 15. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 16. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 17. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 18. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ddd, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 19. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 20. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 21. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 35 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 22. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.