§ 40 KWG. Bezeichnung "Sparkasse"

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1995]
1§ 40. Bezeichnung "Sparkasse".
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
  • 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
  • 22. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
  • 33. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie aufgrund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
4(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehnskasse" führen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 1. Januar 1995: Artt. 10 Nr. 1, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1995: Artt. 10 Nr. 2, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 33, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 40 KWG

§ 39 KWG. Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"

§ 40 KWG. Bezeichnung "Sparkasse"

§ 41 KWG. Ausnahmen