§ 45a KWG. Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002] | [1. Januar 1998] |
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§ 45a. Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften | § 45a. Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften |
(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann die Bundesanstalt der Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. | (1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. |
(2) [1] Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. [2] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. [3] Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. [4] Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [5] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [6] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [7] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch. | (2) [1] Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. [2] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. [4] Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [5] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [6] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [7] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch. |
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. | (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. |
[1. Januar 1998–1. Mai 2002]
1§ 45a. Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften.
2(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
(2) 3[1] Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. [2] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. [4] Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [5] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [6] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [7] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 32, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.