§ 46b KWG. Insolvenzantrag

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. August 1986][1. Januar 1985]
§ 46b. Konkursantrag § 46b. Konkursantrag
[1] Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. [5] Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. [6] Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. [1] Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. [5] Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. [6] Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.
[1. Januar 1985–1. August 1986]
1§ 46b. Konkursantrag. [1] Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 2[3] Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. 3[4] Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. 4[5] Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. 5[6] Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 21, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.