§ 47a KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[13. August 2013–1. Januar 2015]
1§ 47a. Ausgestaltung von Sanierungsplänen.
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
  • 1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe;
  • 2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
    • a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
    • b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie
    • c) eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
  • 3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen;
  • 4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen von Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;
  • 5. eine Darstellung der Hindernisse, die die Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen können sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;
  • 6. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als auch das einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten, welche die kreditinstituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotentiale abbilden;
  • 7. die Festlegung von Indikatoren, die eine frühzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass ein künftiger Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder private Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungssysteme können bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende Zusagen der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder Unterstützungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen Vorgehen entsprechen;
  • 8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;
  • 9. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem die interne und die externe Kommunikation in Bezug auf die Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird, und
  • 10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.
(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
  • 1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen und zu sichern.
  • 2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem haben darf.
(4) [1] Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. [2] Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bundesanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. [3] Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. [4] Die Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. [5] Die Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
(6) [1] Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. [2] Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. [3] Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte.
Anmerkungen:
1. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 6, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.