§ 48s KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [1. April 2012] | [1. Januar 2011] | 
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| § 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung | § 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung | 
| (1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung | (1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung | 
| 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht, | 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht, | 
| 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und | 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und | 
| 3. nicht unmöglich ist. | 3. nicht unmöglich ist. | 
| (2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat. | (2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat. | 
    [1. Januar 2011–1. April 2012]
    1§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung. 
        
            (1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
                
        - 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,
 - 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
 - 3. nicht unmöglich ist.
 
            (2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 15, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.