§ 50 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998] | [1. Januar 1985] |
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§ 50. Zwangsmittel | § 50. Zwangsmittel |
(1) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. [2] Es kann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. | (1) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. [2] Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. |
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen nach den §§ 37 und 44c bis zu 500.000 Deutsche Mark, bei Maßnahmen nach den §§ 46 und 46a bis zu 250.000 Deutsche Mark und bei anderen Maßnahmen bis zu 100.000 Deutsche Mark. | (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. |
[1. Januar 1985–1. Januar 1998]
1§ 50. Zwangsmittel.
(1) 2[1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. [2] Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 41, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.