§ 52a KWG. Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. März 1975/21. März 1975][1. Januar 1973]
§ 52a. Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts § 52a. Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzugleichen. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzugleichen.
[1. Januar 1973–19. März 1975/21. März 1975]
1§ 52a. Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzugleichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1973: §§ 20 Abs. 5 Nr. 6, 22 des Gesetzes vom 16. November 1972.

Umfeld von § 52a KWG

§ 52 KWG. Sonderaufsicht

§ 52a KWG. Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

§ 53 KWG. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland