§ 53o KWG. Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [15. Dezember 2023] | [30. März 2017] | 
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| § 53o. Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | § 53o. Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | 
| (1) [1] Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. [2] Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. | (1) [1] Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. [2] Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. | 
| (2) [1] Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. [2] Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen. | (2) [1] Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. [2] Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. [3] Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen. | 
| (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend. | (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend. | 
    [30. März 2017–15. Dezember 2023]
    1§ 53o. Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht. 
        
            (1) [1] Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. [2] Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
        
        
            (2) [1] Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. [2] Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. [3] Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.
        
        (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. März 2017: Artt. 16 Nr. 11, 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 2015, Bekanntmachung 20. März 2017.