§ 56 KWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 56. Ordnungswidrigkeiten § 56. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. la, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1a, bezeichneten Befugnisse nicht duldet, 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit Satz 4, § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2b Abs. 1 Satz 5, des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2b Abs. 1 Satz 5, des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 oder 6, Abs. 4 Satz 2, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit 50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,
5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5a Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 4 Satz 1 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, 6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5a Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,
7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen § 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen § 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 56. Ordnungswidrigkeiten.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
  • 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2b Abs. 1 Satz 5, des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
  • 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit 50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,
  • 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
  • 6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5a Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,
  • 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen § 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
  • 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.
3(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 40, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Oktober 1968: Artt. 82 Nr. 1 Buchst. b, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.