§ 58 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1962–1. Oktober 1968]
1§ 58. Verletzung der Aufsichtspflicht.
(1) Wird im Betrieb eines Kreditinstituts eine in § 54 mit Strafe oder in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen, so kann gegen den Inhaber oder gegen den Geschäftsleiter des Kreditinstituts eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht.
(2) Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu hunderttausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.