§ 1 KapMuG2005
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) vom 16. August 2005
[1. Juni 2012–1. November 2012]
1§ 1. Musterfeststellungsantrag.
(1) [1] Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem
- 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder
- 2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
- 1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
- 22. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,
- 3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,
- 35. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten, und in
- 6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) [1] Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe des Feststellungsziels und der öffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. [2] Er muss Angaben zu allen, zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen, deren sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will. [3] Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. [4] Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) [1] Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unzulässig, wenn
- 1. der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist,
- 2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist,
- 3. das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist,
- 4. die Darlegungen des Antragstellers den Musterfeststellungsantrag nicht rechtfertigen oder
- 5. eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2005: Artt. 1, 9 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005.
- 2. 1. Juni 2012: Artt. 9, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 3. 20. Januar 2007: Artt. 12, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.