§ 8 KapMuG2005
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) vom 16. August 2005
    [1. November 2005–1. November 2012]
    1§ 8. Beteiligte des Musterverfahrens. 
        
            (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
            
        - 1. der Musterkläger,
 - 2. der Musterbeklagte,
 - 3. die Beigeladenen.
 
            (2) [1] Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid einholt. [2] Zu berücksichtigen sind
                
        - 1. die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, und
 - 2. eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger.
 
            (3) [1] Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetzten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen. [2] Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Musterverfahren. [3] Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,
                
    
- 1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Prozessverfahrens gehören, und
 - 2. dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2005: Artt. 1, 9 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005.