§ 14 MaBV. Aufbewahrung

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[25. März 2009]
1§ 14. Aufbewahrung.
(1) 2[1] Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 3[2] Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. [3] Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) [1] Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. [2] Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 1975: Artt. 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
2. 25. März 2009: Artt. 11 Nr. 1a Buchst. a, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009.
3. 25. März 2009: Artt. 11 Nr. 1a Buchst. b, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009.

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