§ 16 MaBV. Prüfungen

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. August 2018]
1§ 16. Prüfungen.
2(1) 3[1] Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. 4[2] Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. 5[3] Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 6[4] Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. 7[5] Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(2) [1] Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. [2] Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 8[3] Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) [1] Geeignete Prüfer sind
  • 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
    • a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
    • 9b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
    • c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
10[2] Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. 11[3] § 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend. 12[4] Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 12, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
2. 1. Januar 1976: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
3. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.
4. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
5. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
6. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
7. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 5, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
8. 1. Mai 2003: Artt. 2 Nr. 5, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. April 2003.
9. 1. März 1991: Artt. 2 Nr. 5, 9 S. 2 der Verordnung vom 7. November 1990.
10. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.
11. 18. März 2010: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 9. März 2010.
12. 18. März 2010: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 9. März 2010.