§ 106h MarkenG. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 106h. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse.
(1) [1] Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zurückgewiesen und eingetragen worden ist. [2] Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2) [1] Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. [2] Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Anmerkungen:
1. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 83, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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