§ 109 MarkenG. Gebühren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 109. Gebühren.
(1) [1] Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die Gebühr am Tag der Eintragung fällig. [3] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) Die nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zu zahlenden internationalen Gebühren sind unmittelbar an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.