§ 117 MarkenG. Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. Mai 2022] | [14. Januar 2019] | 
|---|---|
| § 117. Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung | § 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung | 
| Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | 
    [14. Januar 2019–1. Mai 2022]
    1§ 117. Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung. Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
- Anmerkungen:
 - 1. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 90, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.