§ 124 MarkenG. Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[20. März 1996–1. Mai 2022]
1§ 124. Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken. Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgeführten Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1996: Artt. 1, 50 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom 24. April 1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 25 vom 15. Mai 1996 Seite 682.