§ 125 MarkenG. Insolvenzverfahren
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022]
1§ 125. Insolvenzverfahren.
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,
- 1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
- 2. die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der Unionsmarke,
- 3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
- 4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung
(2) [1] Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. [2] Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 14, 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2021.