§ 130 MarkenG. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. November 1994]
§ 130. Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung § 130. Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen. (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.
(2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz. (3) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz.
(3) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (4) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag zurückgewiesen. (5) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag zurückgewiesen.
[1. November 1994–1. Januar 2002]
1§ 130. Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung.
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.
(2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz.
(4) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(5) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag zurückgewiesen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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