§ 137 MarkenG. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[7. November 2001] | [1. November 1994] |
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§ 137. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben | § 137. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben |
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. | (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. |
(2) [1] In der Rechtsverordnung können | (2) [1] In der Rechtsverordnung können |
1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet, | 1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet, |
2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und | 2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und |
3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe | 3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe |
geregelt werden. [2] Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen. | geregelt werden. [2] Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen. |
[1. November 1994–7. November 2001]
1§ 137. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) [1] In der Rechtsverordnung können
- 1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
- 2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
- 3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.