§ 148 MarkenG. Zuständigkeiten; Rechtsmittel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. September 2008] | [1. Januar 2008] | 
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| § 148. Zuständigkeiten; Rechtsmittel | § 148. Zuständigkeiten; Rechtsmittel | 
| (1) [1] Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. [2] Der Antrag kann wiederholt werden. | (1) [1] Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. [2] Der Antrag kann wiederholt werden. | 
| (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. | (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. | 
| (3) [1] Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. [2] Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. [3] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. [4] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. | (3) [1] Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. [2] Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. [3] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. [4] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. | 
    [1. Januar 2008–1. September 2008]
    1§ 148. Zuständigkeiten; Rechtsmittel. 
        
            (1) 2[1] Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. [2] Der Antrag kann wiederholt werden.
        
        (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
        
            (3) [1] Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. [2] Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. [3] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. [4] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 1. Januar 2008: Artt. 12 Abs. 3, 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007.