§ 19c MarkenG. Urteilsbekanntmachung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. September 2008]
1§ 19c. Urteilsbekanntmachung. [1] Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. [4] Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Anmerkungen:
1. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 4, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.