§ 33 MarkenG. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [8. September 2015] | [1. Juni 2004] | 
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| § 33. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung | § 33. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung | 
| (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 | (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 | 
| 1. beim Patentamt | 1. beim Patentamt | 
| 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind. | 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind. | 
| (2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. | (2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. | 
| (3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. | (3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. | 
    [1. Juni 2004–8. September 2015]
    1§ 33. 2Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung. 
        
            3(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
            
        - 1. beim Patentamt
 - 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.
 
            (2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
 - 3. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
 - 4. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.