§ 38 MarkenG. Beschleunigte Prüfung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] | 
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| § 38. Beschleunigte Prüfung | § 38. Beschleunigte Prüfung | 
| Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt. | (1) Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt. | 
| (2) [1] Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. | 
    [1. Januar 1995–1. Januar 2002]
    1§ 38. Beschleunigte Prüfung. 
        
(1) Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
        
            (2) [1] Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.