§ 40 MarkenG. Teilung der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
    [1. Juli 2016]
    1§ 40. Teilung der Anmeldung. 
        
            (1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. [2] Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 6, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.