§ 41 MarkenG. Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
    [1. Juli 2016]
    1§ 41. 2Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation. 
        
            3(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
        
        
            4(2) [1] Die Eintragung wird veröffentlicht. [2] Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
        
        
            5(3) [1] Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. [2] Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
 - 2. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 7 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
 - 3. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 7 Buchst. b, Buchst. c, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
 - 4. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 7 Buchst. d, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
 - 5. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 7 Buchst. d, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.