§ 54 MarkenG. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
    [1. Mai 2020]
    1§ 54. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. 
        
            (1) [1] Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
                
        - 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
 - 2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
 
            (2) [1] Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. [2] Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2020: Artt. 1 Nr. 33, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.