§ 64 MarkenG. Erinnerung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] | 
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| § 64. Erinnerung | § 64. Erinnerung | 
| (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. [2] Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. | (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. [2] Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. | 
| (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen. | (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen. | 
| (3) [1] Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. | (3) [1] Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. | 
| (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß. | (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß. | 
| (5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. | |
| (6) [1] Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. [2] Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos. | (5) [1] Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. [2] Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos. | 
    [1. Januar 1995–1. Januar 2002]
    1§ 64. Erinnerung. 
        
            (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. [2] Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
        
        (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.
        
            (3) [1] Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
        
        (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
        
            (5) [1] Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. [2] Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.