§ 81 MarkenG. Vertretung; Vollmacht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 1995–1. Juli 2008]
1§ 81. Vertretung; Vollmacht.
(1) [1] Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. [3] § 96 bleibt unberührt.
(2) [1] Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. [2] Sie kann nachgereicht werden. [3] Das Patentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
(3) [1] Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. [2] Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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