§ 83 MarkenG. Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
| [14. Januar 2019] | [1. Januar 1995] | 
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| § 83. Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde | § 83. Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde | 
| (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. [2] Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. | (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. [2] Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. | 
| (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | 
| 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder | 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder | 
| 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. | 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. | 
| (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird, | (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird, | 
| 1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | 1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | 
| 2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | 2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | 
| 3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | 3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | 
| 4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, | 4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, | 
| 5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder | 5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder | 
| 6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. | 6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. | 
    [1. Januar 1995–14. Januar 2019]
    1§ 83. Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. 
        
            (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. [2] Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
        
        
            (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
            
        - 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
 - 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
 
            (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
            
    
- 1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
 - 2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
 - 3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
 - 4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
 - 5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
 - 6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.