§ 10 OWiG. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 10. Handeln für einen anderen.
(1) Handelt jemand
- 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
- 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.