§ 100 OWiG. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002] | [1. März 1998] |
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§ 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung | § 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung |
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet | (1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet |
1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, | 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, |
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht. | 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht. |
(2) [1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. | (2) [1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt. |
[1. März 1998–1. Januar 2002]
1§ 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung.
2(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
- 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
- 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) 3[1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 4[2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 22, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 4. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 21, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.