§ 104 OWiG. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
    [1. Januar 2002]
    1§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung. 
        
            2(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
            
        - 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
 - 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
 - 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
 - 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
 
            3(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
        
        
            4(3) 5[1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
                
    
- 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
 - 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
 - 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
 - 2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 5. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 11, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.