§ 110c OWiG. Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. August 2006][1. April 2005]
§ 110c. Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft § 110c. Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte
(1) [1] Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. [2] Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. [3] Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [4] Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist. (1) [1] Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. [2] Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. [3] Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [4] Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.
(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen. (2) [1] Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. [2] Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
[1. April 2005–1. August 2006]
1§ 110c. Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte.
(1) [1] Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. [2] Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. [3] Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [4] Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.
(2) [1] Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. [2] Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 7 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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