§ 124 OWiG. Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
    [1. Januar 1975]
    1§ 124. Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
            
        - 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
 - 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
 
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.