§ 127 OWiG. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [28. Dezember 2003] | [30. August 2002] | 
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| § 127. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können | § 127. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten | (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten | 
| 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von | 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von | 
| a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder | a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder | 
| b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | 
| 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, | 
| 3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in [den] Nummer[n] 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | 3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in [den] Nummer[n] 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | 
| 4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen, | 4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen, | 
| herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. | 
| (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. | (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. | 
| (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes. | (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes. | 
| (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | 
    [30. August 2002–28. Dezember 2003]
    1§ 127. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können. 
        
            2(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
            
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                    31. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
                    
- a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder
 - b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
 
 - 42. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
 - 53. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in [den] Nummer[n] 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
 - 64. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. Dezember 1994: Artt. 7 Nr. 2, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
 - 3. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
 - 4. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
 - 5. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
 - 6. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
 - 7. 1. April 1998: Artt. 4 Abs. 7 Nr. 2, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 8. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 18 Buchst. a, Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.