§ 21 OWiG. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
    [1. Januar 1975]
    1§ 21. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit. 
        
            (1) [1] Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. [2] Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
        
        (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.