§ 25 OWiG. Einziehung des Wertersatzes

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 25. Sondervorschrift für Organe und Vertreter.
(1) Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  • 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 18 bis 21 und 24 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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