§ 40 OWiG. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[20. August 1997][1. Oktober 1968]
§ 40. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft § 40. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
[1. Oktober 1968–20. August 1997]
1§ 40. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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