§ 47 OWiG. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
(1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. 2[2] Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. 3[3] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 5, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 3. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 6 S. 2, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 25, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.