§ 48 OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975–1. September 2004]
1§ 48. Zeugen.
2(1) [1] Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. [2] Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 4 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.