§ 55 OWiG. Anhörung des Betroffenen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 55. Anhörung des Betroffenen § 55. Anhörung des Betroffenen
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) [1] Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. [2] § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 55. Anhörung des Betroffenen.
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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