§ 67 OWiG. Form und Frist
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998] | [1. April 1987] |
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§ 67. Form und Frist | § 67. Form und Frist |
(1) [1] Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. | (1) [1] Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. |
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. | (2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden. |
[1. April 1987–1. März 1998]
1§ 67. Form und Frist.
(1) 2[1] Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 5 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 8, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.