§ 68 OWiG. Zuständiges Gericht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. Oktober 1968] | [31. Mai 1968] | 
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| § 68. Zuständiges Gericht | § 68. […] | 
| (1) [1] Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [2] Der Amtsrichter entscheidet allein. | (1) […] | 
| (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. | (2) […] | 
| (3) [1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk | (3) [1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk | 
| 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder | 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder | 
| 2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat (Wohnort), | 2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat (Wohnort), | 
| soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren sowie die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. [2] Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren sowie die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. [2] Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | 
    [31. Mai 1968–1. Oktober 1968]
    1§ 68. […]. 
        
(1) […]
        (2) […]
        
            2(3) [1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
                
    
- 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
 - 2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
 
- Anmerkungen:
 - 1. 31. Mai 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
 - 2. 31. Mai 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.