§ 69 OWiG. Zwischenverfahren
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 69. Abgabe an die Staatsanwaltschaft | § 69. Abgabe an die Staatsanwaltschaft |
(1) [1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. [2] Bis zur Übersendung der Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. | (1) [1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Amtsrichter vorlegt. [2] Bis zur Übersendung der Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. |
(2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten bei ihr eingehen. | (2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten bei ihr eingehen. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 69. Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
(1) [1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Amtsrichter vorlegt. [2] Bis zur Übersendung der Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen.
(2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten bei ihr eingehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.