§ 78 OWiG. Weitere Verfahrensvereinfachungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 78. Weitere Verfahrensvereinfachungen | § 78. Weitere Verfahrensvereinfachungen | 
| (1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der Beweisaufnahme. | |
| (1) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | (2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | 
| (2) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. | (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. | 
| (3) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen. | (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen. | 
    [1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
    1§ 78. Weitere Verfahrensvereinfachungen. 
        
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der Beweisaufnahme.
        (2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
        (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
        (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.