§ 98 OWiG. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Dezember 1990]
1§ 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende.
(1) 2[1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. [2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
5(2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. [2] Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. [3] Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
6(3) [1] Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. [2] Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1, 326 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 3. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 40 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 6. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 7. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.