§ 15 PStG. Eintragung in das Eheregister

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022]
1§ 15. Eintragung in das Eheregister.
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
  • 1. Tag und Ort der Eheschließung,
  • 22. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
  • 33. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
  • 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
  • 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  • 43. auf die Bestimmung eines Ehenamens,
  • 54. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
3. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
4. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
5. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.

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